Gesetze / MwStSystRL

MwStSystRL

Art 225

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger, der die Rechnung ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU ( 19 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ( 20 ) vergleichbar ist.

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