Art 194
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/194#abs-1 (1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung bzw. Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/194#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 fest.