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MwStSystRL

Art 154

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als „andere Lager als Zolllager“ bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 92/12/EWG als Steuerlager definiert, und bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren.

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