Gesetze / MwStSystRL

MwStSystRL

Art 151b

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet des Artikels 151 Absatzes 3 verpflichtet sich die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet hat, zur Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

←Art 151a →Art 152