Art 75 Begründung der Entscheidungen, rechtliches Gehör
Stand: 02.10.2026
Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äußern konnten.