Gesetze / GSortV

GSortV

Art 75 Begründung der Entscheidungen, rechtliches Gehör

Stand: 02.10.2026

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äußern konnten.

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