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GSortV

Art 39 Tagungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/39#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/39#abs-2 (2) Der Präsident des Amtes nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nicht etwas anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/39#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/39#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung Ausschüsse einrichten, die seiner Weisung unterstehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/39#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/39#abs-6 (6) Das Sekretariat des Verwaltungsrates wird vom Amt zur Verfügung gestellt.

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