Gesetze / Landesrecht Bayern / ZDF-Staatsvertrag
ZDF-StV§ 30 Haushaltswirtschaft
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-ZDF_StV--1991/30#abs-1 (1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-ZDF_StV--1991/30#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-ZDF_StV--1991/30#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.