Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder
TV-EntgeltU-B/L§ 7 In-Kraft-Treten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/7#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/7#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/7#abs-3 (3) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-EntgeltU-L) außer Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgeltUB_L/7#abs-4 (4) Die Rechtswirksamkeit von bereits vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit nachträglicher Änderungen entsprechend § 5 TV-EntgeltU-L.