Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben
TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L§ 7 In-Kraft-Treten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/7#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/7#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. März 2012, schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/7#abs-3 (3) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst) vom 18. Dezember 2007 außer Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/7#abs-4 (4) Die Rechtswirksamkeit von bereits vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit nachträglicher Änderungen entsprechend § 5 TV-EntgeltU-Forst.