Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag§ 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVVLastTStV--2009/8#abs-1 (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVVLastTStV--2009/8#abs-2 (2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVVLastTStV--2009/8#abs-3 (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVVLastTStV--2009/8#abs-4 (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.