Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag§ 10 Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVVLastTStV--2009/10#abs-1 (1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort:
1. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.
2. Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.
3. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVVLastTStV--2009/10#abs-2 (2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.