Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 1.–20. Juni 2017

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art. 15 Evaluation

Stand: 27.08.2026

Bayern

Das Akkreditierungssystem ist im Auftrag der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz, insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des Wirkens der Stiftung sowie der sonstigen Verfahrensregelungen, regelmäßig und in angemessener Frist, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, zu evaluieren.

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