Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 1.–20. Juni 2017
StudienakkreditierungsstaatsvertragArt 10 Vorstand
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/10#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/10#abs-2 (2) Dem Vorstand gehören an:
1. als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/10#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.