Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Vom 1. Februar 2008 – 11. Mai 2010

Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Art 1 Innerstaatliche Institution

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVBilgEntwVStV--1996/1#abs-1 (1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVBilgEntwVStV--1996/1#abs-2 (2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

– Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland

– Erhebung der Entsorgungsentgelte

– Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

– Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen

– Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte

– Überwachung der Kosten der Entsorgung

– Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und

– Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVBilgEntwVStV--1996/1#abs-3 (3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

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