Gesetze / Landesrecht Bayern / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August–11. September 1996
RFinStV§ 2 Einsetzung der KEF
Stand: 27.08.2026
Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.