Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020

MStV

§ 92 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Stand: 27.08.2026

Bayern

Anbieter von Medienintermediären haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 115 bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.

§ 91 § 93