Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020

MStV

§ 83 Zugangsbedingungen zu Medienplattformen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/83#abs-1 (1) Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife, sind gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt offenzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/83#abs-2 (2) Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/83#abs-3 (3) Können sich die betroffenen Anbieter nicht über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteiligten die zuständige Landesmedienanstalt anrufen. Die zuständige Landesmedienanstalt wirkt unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hin.

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