Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020

MStV

§ 71 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/71#abs-1 (1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping Fenster gekennzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/71#abs-2 (2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 8 und 10 entsprechend. Die §§ 9 und 70 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.

§ 70 § 72