Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020 MStV § 67 Richtlinien Stand: 27.08.2026 Bayern Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 59, 65 und 66. In den Richtlinien zu § 66 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.