Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020
MStV§ 31g Veröffentlichung von Beanstandungen
Stand: 27.08.2026
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.