Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020
MStV§ 27 Angebote
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/27#abs-1 (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/27#abs-2 (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.