Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020
MStV§ 100 Grundsatz
Stand: 27.08.2026
Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.