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JMStV

§ 5a Video-Sharing-Dienste

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-JMStV--alt/5a#abs-1 (1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 treffen Anbieter von Video-Sharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-JMStV--alt/5a#abs-2 (2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,

2. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.

Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.

§ 5 § 5b