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GKL-StV

Anlage § 3 Organe

Stand: 27.08.2026

Bayern

§ 3

Organe

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-3#abs-1 (1) Organe der Anstalt sind

1. die Gewährträgerversammlung,

2. der Vorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-3#abs-2 (2) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung

1. ihnen selbst,

2. einem Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,

3. einem Unternehmen, bei denen sie

a) Gesellschafter oder

b) Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind,

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.

§ 20