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GKL-StVAnlage § 3 Organe
Stand: 27.08.2026
Organe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-3#abs-1 (1) Organe der Anstalt sind
1. die Gewährträgerversammlung,
2. der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-3#abs-2 (2) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung
1. ihnen selbst,
2. einem Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,
3. einem Unternehmen, bei denen sie
a) Gesellschafter oder
b) Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind,
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.