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Anlage § 3 GKL-StV (Bayern) — Organe

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 01.07.2012 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 3

Organe

(1) Organe der Anstalt sind

1. die Gewährträgerversammlung,

2. der Vorstand.

(2) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung

1. ihnen selbst,

2. einem Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,

3. einem Unternehmen, bei denen sie

a) Gesellschafter oder

b) Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind,

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.