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GKL-StV

Anlage § 10 Wirtschaftsführung

Stand: 27.08.2026

Bayern

§ 10

Wirtschaftsführung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-10#abs-1 (1) Die GKL ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei der Wirtschaftsführung sind die Ziele und Aufgabenstellungen gemäß § 2 Abs. 1 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-10#abs-2 (2) §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 109 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1971, zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 108), finden mit Ausnahme des § 55 keine Anwendung. Auf Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-10#abs-3 (3) Beteiligt sich die GKL nach § 2 Abs. 2 GKL-Staatsvertrag an Unternehmen, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 20