Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

GKL-StV

§ 2 Zweck der Anstalt

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/2#abs-1 (1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/2#abs-2 (2) Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.

§ 1 § 3