Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
GKL-StV§ 2 Zweck der Anstalt
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/2#abs-1 (1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/2#abs-2 (2) Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.