Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 87 Regel- und Auffangzuständigkeit
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/87#abs-1 (1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist vorbehaltlich abweichender Regelung in den §§ 88 bis 98 diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. Satz 1 gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/87#abs-2 (2) Ist nach Abs. 1 oder §§ 88 bis 98 keine zuständige Behörde bestimmt, sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.