Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 75 Zustellung und Beweisaufnahme
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/75#abs-1 (1) Zentralstelle im Sinn von Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Staatsministerium der Justiz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/75#abs-2 (2) Für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/75#abs-3 (3) Zentrale Behörde nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.