Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 73 Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik
Stand: 27.08.2026
Für die Beglaubigung nach
1. Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation und
2. Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
sind die Regierungen zuständig.