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ZustV

§ 73 Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik

Stand: 27.08.2026

Bayern

Für die Beglaubigung nach

1. Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation und

2. Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

sind die Regierungen zuständig.

§ 72 § 74