Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 64b Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/64b#abs-1 (1) Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
1. das Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich,
2. das Landesamt für Pflege für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/64b#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 bleibt für die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 Nr. 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingegangen sind, die Regierung von Oberfranken zuständig.