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§ 64b Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/64b#abs-1 (1) Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

1. das Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich,

2. das Landesamt für Pflege für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/64b#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 bleibt für die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 Nr. 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingegangen sind, die Regierung von Oberfranken zuständig.

§ 64a § 64c