Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 53b Kennzeichnung nach Milch- und Margarinegesetz
Stand: 27.08.2026
Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.