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ZustV

§ 51f Strahlenschutzverordnung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig

1. für § 47 Abs. 5 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 StrlSchV sowie für § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StrlSchV das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,

2. für § 47 Abs. 1 bis 4 und 6 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 und § 50 Abs. 1 StrlSchV

a) für Medizinphysik-Experten das Landesamt für Umwelt,

b) für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,

c) für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,

3. für § 51 StrlSchV

a) für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,

b) im Übrigen das Landesamt für Umwelt,

4. für § 63 Abs. 3 Satz 3 und § 65 Abs. 2 StrlSchV

a) für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken,

b) im Übrigen das Landesamt für Umwelt,

5. für § 65 Abs. 1 und 3 StrlSchV

a) für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,

b) im Übrigen das Landesamt für Umwelt,

6. für die §§ 89, 150 Abs. 3 und § 174 Abs. 2 StrlSchV das Landesamt für Umwelt,

7. für § 175 StrlSchV einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

8. im Übrigen die in § 51e Satz 1 Nr. 6 genannten Behörden.

Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 51e § 51g