Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 51f Strahlenschutzverordnung
Stand: 27.08.2026
Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig
1. für § 47 Abs. 5 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 StrlSchV sowie für § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StrlSchV das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
2. für § 47 Abs. 1 bis 4 und 6 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 und § 50 Abs. 1 StrlSchV
a) für Medizinphysik-Experten das Landesamt für Umwelt,
b) für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
c) für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
3. für § 51 StrlSchV
a) für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
b) im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
4. für § 63 Abs. 3 Satz 3 und § 65 Abs. 2 StrlSchV
a) für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken,
b) im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
5. für § 65 Abs. 1 und 3 StrlSchV
a) für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
b) im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
6. für die §§ 89, 150 Abs. 3 und § 174 Abs. 2 StrlSchV das Landesamt für Umwelt,
7. für § 175 StrlSchV einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
8. im Übrigen die in § 51e Satz 1 Nr. 6 genannten Behörden.
Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.