Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 42 Energiewirtschaftsgesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/42#abs-1 (1) Für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG sind die Regierungen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/42#abs-2 (2) Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften beim Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG. Die Regierungen führen insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus. Sie bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor.