Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 24 Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz
Stand: 27.08.2026
Das Landesamt für Schule ist zuständig für den Vollzug der Art. 6 Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes.