Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung

ZustV

§ 22 Bundesnotarordnung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Zuständig für Verpflichtungen nach § 18b Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die verwahrende Stelle im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 BNotO. Wird für dasselbe Forschungsvorhaben Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden oder Verzeichnisse begehrt, die von unterschiedlichen Stellen verwahrt werden, ist jede verwahrende Stelle zuständig, eine erforderliche Verpflichtung hinsichtlich aller das Forschungsvorhaben betreffenden Urkunden oder Verzeichnisse vorzunehmen.

§ 21b § 23