Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 18 Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
Stand: 27.08.2026
Zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist die Regierung von Schwaben.