Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 3 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/3#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus einem vorsitzenden Mitglied, zwei Seminarleiterinnen oder Seminarleitern sowie einer Schulaufsichtbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der nach der Geschäftsverteilung des Staatsministeriums hierfür zuständig ist. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/3#abs-2 (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte sein. Sie werden vom Staatsministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/3#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Leiterinnen oder Leiter der Prüfungsämter, und im Bedarfsfall Förderlehrerinnen oder Förderlehrer, können zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme. Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 7 APO findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/3#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss

1. bestimmt die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung,

2. entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln,

3. entscheidet über grundsätzliche, über die einzelne Prüfung vor Ort hinausgehende Fragen des Prüfungsverfahrens,

4. entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs, der Verhinderung, des Versäumnisses, der Unterbrechung und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/3#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat die Prüfung vorzubereiten und durchzuführen, insbesondere

1. die Termine der Prüfungen zu bestimmen,

2. Vorschläge für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung einzuholen,

3. die Prüfung unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Frist für die Meldung zur Prüfung und der allgemeinen Termine der Prüfungsteile amtlich bekannt zu machen,

4. für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,

5. unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses zu treffen; hiervon hat es dem Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben,

6. die Platzziffern der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer festzustellen.

§ 2 § 4