Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachbezugsverordnung StMAS/StMGP
SachbezV-A/G§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayStMArbSachbezwV/1#abs-1 (1) Nehmen Beamte der der Aufsicht der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts in deren Einrichtungen an der Gemeinschaftsverpflegung teil, so werden als Sachbezugswert die Beträge nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung auf die Besoldung angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayStMArbSachbezwV/1#abs-2 (2) Bei Diät- oder Schonkost erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Sätze um 15 v. H. Wird einem Teil der Beamten eine nicht unter Satz 1 fallende höherwertige Verpflegung gewährt als den übrigen Verpflegungsteilnehmern (Sonderessen), sind als Sachbezugswert die auf das Essen entfallenden Lebensmittelkosten zuzüglich eines Aufschlags von 75 v. H. anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayStMArbSachbezwV/1#abs-3 (3) Wird die Gemeinschaftsverpflegung nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, wird nur der Teil des Werts nach Abs. 1 auf die Besoldung angerechnet, der auf den Zeitraum der Inanspruchnahme entfällt.