Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalabgabengesetz
KAGArt 18 Zuständigkeit
Stand: 27.08.2026
Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Äquivalenzbetrags-, des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.