Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 55 Ausnahmetatbestände
Stand: 27.08.2026
Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 41 bis 54 festgesetzt werden.