Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 4 Form und Frist des Zulassungsantrags
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/4#abs-1 (1) Für die Bewerbung für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags (Zentrales Vergabeverfahren) ist eine Registrierung nach § 2 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist. Ist bei Ablauf der Frist nach Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird. Die Fristen nach den Sätzen 2, 3 und 6 sind Ausschlussfristen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/4#abs-2 (2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein. Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen zugegangen sein. Art. 3a Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form der Anträge nach Abs. 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 2 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/4#abs-3 (3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 3 Abs. 1. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/4#abs-4 (4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/4#abs-5 (5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Abs. 3 Satz 3 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/4#abs-6 (6) § 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.