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§ 30 Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/30#abs-1 (1) Die Hochschule bestimmt durch Satzung, welche der Auswahlkriterien nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 BayHZG angewendet werden. Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, bei dem wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert zu sein, an einem fachspezifischen Studieneignungstest oder einem Auswahlgespräch oder anderen mündlichen Verfahren in der vorgesehenen Form teilzunehmen, dem wird auf Antrag Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Personen, darunter mindestens ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zu führen. Die Auswahlentscheidung trifft die Leitung der Hochschule oder ein von ihr beauftragtes Mitglied der Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/30#abs-2 (2) Die Durchschnittsnote der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt sich nach Anlage 2. Ein Prozentrang wird im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nicht ermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/30#abs-3 (3) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 29 § 31