Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 25 Quoten

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/25#abs-1 (1) Für jede Vorabquote gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayHZG muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG wird eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu einem Probestudium gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG gebildet, wenn die Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. Der Anteil der Sonderquote entspricht dem Anteil der Bewerber um die Zulassung zum Probestudium an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 88 Abs. 5 und 6 BayHIG. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung richtet sich nach Anlage 2. Im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 sowie Satz 2 Nr. 2 BayHZG regeln die Hochschulen Näheres in Bezug auf die Auswahl der Bewerber nach der Befähigung durch Satzung. Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. Ist nicht bei allen Bewerbern innerhalb der Quote eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ermittelbar, so entscheidet das Los. Für Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/25#abs-2 (2) In einem Örtlichen Vergabeverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die eine an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG entspricht sowohl im Hauptverfahren wie in den gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren jeweils dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/25#abs-3 (3) Sind für die Vergabe in den Quoten gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG weniger zu berücksichtigende Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, so werden die freibleibenden Studienplätze nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayHZG vergeben, soweit dort noch zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden sind. Die Aufteilung der Plätze richtet sich nach dem Verhältnis der Quoten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/25#abs-4 (4) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/25#abs-5 (5) Die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 und 4 BayHZG werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.

§ 24 § 26