Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

§ 2 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/2#abs-1 (1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ verwenden. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind. Nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/2#abs-2 (2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Rahmen des Örtlichen Vergabeverfahrens können die Hochschulen stattdessen eigene Lose verwenden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/2#abs-3 (3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über ein für sie eingerichtetes DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/2#abs-4 (4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 1 § 3