Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/16#abs-1 (1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/16#abs-2 (2) Der Prozentrang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 6. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/16#abs-3 (3) § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.