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§ 12 Auswahl und Zulassung von beruflich Qualifizierten

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/12#abs-1 (1) Qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zugelassen, wenn die jeweilige Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. Bei der Bewerbung für das Wintersemester endet die Ausschlussfrist einheitlich am 15. Juli. § 4 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/12#abs-2 (2) Die Auswahl der Bewerberinnen und der Bewerber erfolgt nach Qualifikation. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt.

§ 11 § 13