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§ 10 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/10#abs-1 (1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/10#abs-2 (2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/10#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach Abs. 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 9 § 11