Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2022

HG 2022

Art 10 Änderung des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes

Stand: 27.08.2026

Bayern

Das BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „6,5“ und die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. In Art. 9 Abs. 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

3. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

“ Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.“

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

b) In Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

Art 9 Art 11