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HG 2021

Art 6b Sperre frei werdender Stellen ab 2019

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2021--2021/6b#abs-1 (1) Ab 2019 sind 940 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer – einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 09 und 12 – zu sperren. In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2021--2021/6b#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Sperre nach Abs. 1 aufzuheben sowie die gesperrten Stellen umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. Soweit Stellen umgesetzt und umgewandelt werden, die nicht der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, sind die für die umgesetzten und umgewandelten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel zusammen mit den Stellen umzusetzen; für Stellen, die der Stellenbindung unterliegen, kann eine Umsetzung der entsprechenden Haushaltsmittel erfolgen.

Art 6a Art 6c